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SPD-Arbeitnehmer: Öffentliche Auftraggeber müssen Bestimmungen bei Auftragsvergabe beachten

Veröffentlicht am 11.06.2011 in Arbeit
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Die Landesregierung - damals noch alleine von der SPD geführt - hat ein Gesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen auf den Weg gebracht, das am 1. März 2011 in Kraft trat. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) in der SPD im Kreis Bad Kreuznach, die hier eine wichtige politische Entscheidung gegen Dumping- und Niedriglöhne sieht.

Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, müssen sich danach künftig je nach Branche an Tarifverträge halten oder einen vergabespezifischen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro garantieren. Das rheinland-pfälzische Gesetz gilt ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 20.000 Euro für das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie für öffentliche Auftraggeber. Auch Leiharbeit und Subunternehmen sind bei öffentlichen Vergaben in das Tariftreuegesetz einbezogen, was von den sozialdemokratischen Arbeitnehmern ebenfalls ausdrücklich begrüßt wird. Mit dem Gesetz komme die öffentliche Hand ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung nach, bei Aufträgen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, auskömmliche Löhne zu gewährleisten. Mit dieser Neuregelung werde weiter ein wichtiger Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Kassen geleistet: Die große Zahl der Aufstocker im Niedriglohnbereich, die ihr niedriges Einkommen durch Steuermittel aufgestockt bekommen müssen, werde gemindert. Der Staat und die Kommunen könnten mit höheren Steuereinnahmen rechnen, und infolge höherer Rentenanwartschaften wird der Umfang der Grundsicherung eingedämmt werden. Nicht vergessen werde dürfe auch, dass mit dem Gesetz der Rahmen für fairen Wettbewerb geschaffen werde und bei öffentlichen Ausschreibungen Unternehmen, die keine Tariflöhne zahlen, keinen Wettbewerbsvorteil haben. Das ist eine richtige Politik, die weiter fortgesetzt werden muss, so AfA-Kreisvorsitzender Michael Simon und dessen Stellvertreter Kurt Barthelmeh und Edgar Brakhuis in der Pressemitteilung der SPD-Arbeitnehmer im Kreis.
  • Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen dürfen künftig nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, bei Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zu zahlen.
  • Bei öffentlichen Aufträgen, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, muss gesichert sein, dass das Entgelt den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an das das Unternehmen aufgrund des Entsendegesetzes gebunden ist. Dies bedeutet, dass die tarifvertraglichen Vorgaben bzw. das Leistungsentgelt, die über das Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurden (und deren Einhalt unabhängig von dem Tariftreuegesetz für die Unternehmen verpflichtend ist), hier nochmals bei öffentlichen Auftragsvergaben hervorgehoben werden. So gilt beispielsweise in der Entsorgungsbranche bzw. der privaten Abfallwirtschaft ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn, der einzuhalten ist.
  • Soweit nicht Tariftreue im Sinne des Landesgesetzes gefordert werden kann, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.

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